Preisbildung

Übersetzungen werden nach Textmenge bezahlt. Juristisch gesehen schuldet der Übersetzer dem Auftraggeber die Übersetzung als Ergebnis seiner Arbeit.

Im Profibereich hat sich einen Abrechnung nach Wörtern (vor allem im angelsächsischen Raum) oder nach sogenannten „Normzeilen“ durchgesetzt.

Unter einer Normzeile versteht man eine gedachte Zeile, die eine feste Anzahl Anschläge – in der Regel 55 – enthält. Anders ausgedrückt, alle Zeichen des (übersetzten) Textes werden addiert, dann durch 55 (oder die anderswie vereinbarte Normzeilenlänge) dividiert, und man erhält als Berechnungsgrundlage die Anzahl der Normzeilen. Frühere Berechnungsgrundlagen (z.B. Preis pro Seite) haben sich mit der Verdrängung der Schreibmaschine durch den Computer überholt.

Der Preis pro Normzeile oder pro Wort orientiert sich – vom Justiz- bzw. Geltungsbereich des JVEG, wo es gesetzliche Regeln zur einheitlichen Preisbildung für Übersetzungen gibt, abgesehen – an Sprache, Fachgebiet, Terminstellung und anderen Kriterien. Für Nacht- und Wochenendarbeiten oder auch für eilige Arbeiten tagsüber hat sich die Berechnung eines prozentualen Aufschlages auf den Normzeilenpreis bzw. den Wortpreis durchgesetzt.

Spezielle Layoutarbeiten, die über den üblichen Rahmen eines ordentlich formatierten Übersetzungstextes hinausgehen (wie Einarbeitung von Grafiken, Übersetzung von in Abbildung integrierten Textfragmenten) und deren Umfang nicht an der Textmenge zu messen ist, werden nach auf volle Stunden gerundetem Zeitaufwand abgerechnet.

Üblich ist auch ein Arbeiten mit Festpreisen pro Auftrag, wodurch für den Auftraggeber die angeforderte Leistung leichter kalkulierbar wird und er nicht mehr vom Ergebnis der (erst nach Fertigstellung der Übersetzung erfolgten) Textauszählung abhängig ist.

Dolmetschen wird nach aufgewendeter Zeit berechnet, wobei aus juristischer Sicht der Dolmetscher dem Auftraggeber sein Bemühen schuldet. Zugrunde gelegt wird die gesamte Zeit, d.h. auch notwendige An- und Abfahrten. Vom Justiz- bzw. Geltungsbereich des JVEG abgesehen, wo es auch hier gesetzliche Regeln zur einheitlichen Preisbildung gibt, übernimmt in der Regel der Auftraggeber alle anfallenden Reise- und Übernachtungskosten. Nutzt der Dolmetscher einen privaten Pkw, wird ein Satz pro Fahrtkilometer herangezogen oder aber die Erstattung der Kosten in Höhe eines Bahntickets vereinbart. Gerundet wird auf volle Stunden der insgesamt aufgewendeten Zeit. Bei längeren Einsätzen ist die Vereinbarung von Tagespauschalen üblich, bei denen der Dolmetscher dem Auftraggeber ohne bestimmte tägliche Zeitbegrenzung zur Verfügung steht.

Höhe des Stundensatzes bzw. der Tagespauschale orientieren sich an den zu dolmetschenden Sprachen, vor allem aber an der Art der zu erbringenden Leistung – z.B. Begleitdolmetschen, Konsekutivdolmetschen, Flüsterdolmetschen, Simultandolmetschen (Kabinendolmetschen).

Die Kosten für die Bereitstellung von Technik (Übertragungstechnik usw.) werden neben Art und Menge der benötigten Technik wesentlich vom Bereitstellungszeitraum und von der Anzahl der zu dolmetschenden Sprachen bzw. der Größe des zu versorgenden Personenkreises bestimmt. Zu beachten ist, dass der Kunde (nicht der Dolmetscher und auch nicht der betreuende Techniker) für das Einsammeln und Zurückgeben der dem Kunden ausgehändigten Kopfhörer, Empfänger, Mikrofone usw. verantwortlich ist. Für nicht zurückgegebene Teile wird in der Regel eine Entschädigung pro Artikel fällig. Technikbereitstellung wird stets zum Festpreis angeboten, der neben dem Mietpreis der Technik auch alle übrigen Kosten (Transporte, Auf- und Abbau, Techniker einschl. ev. notwendige Übernachtung usw.) enthält.

Die Preisbildung für Sachverständigengutachten erfolgt abhängig von der beauftragenden Seite. Wird das Gutachten von einem Richter, einem Staatsanwalt oder einer anderen, in den Geltungsbereich des JVEG (Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz) fallenden Person in Auftrag gegeben, gelten die vom JVEG für Sachverständige festgelegten Regelungen hinsichtlich der Art und Höhe der Vergütungen und Entschädigungen, die dann Teil der Prozesskosten werden. Die Preisbildung gegenüber anderen Auftraggebern wie Firmen, Privatpersonen oder öffentliche Einrichtungen und Behörden orientiert sich an den Vergütungs- und Entschädigungsregelungen des JVEG, berücksichtigt aber auch und vor allem den Streitwert, den absehbaren Aufwand für die Erarbeitung des Gutachtens und andere Dinge, die in ihrer gegenseitigen Abwägung das Aufwand-Nutzen-Verhältnis sowohl für den Auftraggeber als auch für den Gutachter in wirtschaftlich tragfähige Größenordnungen rücken.